Im Kernthema "Allianzen der Daseinsvorsorge" ist unter der Fördermaßnahme 9. "Etablierung neuer Funktionen in nicht mehr marktfähigen Innerortsleerständen in Ortskernen und an ortsbildprägenden Standorten" in Ausnahmefällen der Abriss förderfähig, wenn einer Nachfolgenutzung des Geländes erfolgt. In der praktischen Umsetzung der IES hat sich nun das Erfordernis ergeben, dieses Förderkriterium zu konkretisieren.
Die LAG hat den Zeitpunkt festzulegen, bis wann mit der Investition der Nachnutzung zu beginnen ist. Der Beginn der Nachfolgeinvestition darf bei kleineren Investitionen (klein im Sinne des Finanzvolumens und / oder Art bzw. Einfachheit der Folgeinvestition z.B. Pflasterung) nicht später als 1 Jahr und bei großen investiven Maßnahmen nicht später als max. 2 Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraumes des Abrisses erfolgen.
Der Maßnahmenbeginn der Folgeinvestition ist entsprechend zu belegen, z.B. durch Kopie der Auftragserteilung, eine Fotodokumentation des Baubeginns bzw. der Baufertigstellung.
In dem Zusammenhang wird auf die Förderhinweise der LAG Steinburg verwiesen.